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Finanz- und Beitragsordnung /dev/tal
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Der Mitgliedsbeitrag beträgt  
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# für jedes ordentliche Mitglied monatlich 20,00
# jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag zahlen. Kann ein Mitglied nach Selbsteinschätzung einen höheren Beitrag zahlen, so wird aus Gründen wird ein Beitrag von mindestens 23€ empfohlen.
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# jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag zahlen. Kann ein Mitglied nach Selbsteinschätzung einen höheren Beitrag zahlen, so wird aus Gründen ein Beitrag von mindestens 23€ empfohlen.
 
# Mitglieder, die einen höheren Beitrag zahlen, erwerben mit Zahlung den Status „Förderndes Mitglied“  
 
# Mitglieder, die einen höheren Beitrag zahlen, erwerben mit Zahlung den Status „Förderndes Mitglied“  
# Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf verminderten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5€ zu stellen. Der Vorstand entscheidet über jeden Antrag im Einzelfall.  
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# Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf verminderten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5€ zu stellen. In jeden Fall berechtigt sind hier Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.  
 
# Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.  
 
# Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.  
# Im Falle einer Rücklastschrift wird eine pauschale Gebühr von 5€ erhoben. Ebenfalls wird ein Mahnverfahren angestoßen.  
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# Im Falle einer Rücklastschrift wird eine pauschale Gebühr von 10€ erhoben. Ebenfalls wird ein Mahnverfahren angestoßen.  
 
# Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird anteilig für jeden noch nicht angefangenen Monat berechnet.  
 
# Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird anteilig für jeden noch nicht angefangenen Monat berechnet.  
# Beitragsrückstand Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand wird ab dem folgenden Monat das Mahnverfahren angestoßen. Erfolgt auch auf diese Mahnung kein Zahlungseingang innerhalb von sechs Wochen ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen.  
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# Beitragsrückstand: Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand wird ab dem folgenden Monat das Mahnverfahren angestoßen. Erfolgt auch auf diese Mahnung kein Zahlungseingang innerhalb von sechs Wochen ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen.  
  
 
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Aktuelle Version vom 17. Mai 2018, 20:02 Uhr

Finanz- und Beitragsordnung /dev/tal Beitrags- und Finanzordnung vom 13.11.2016


Grundsätze

Grundlagen dieser Finanzordnung sind

  1. Die Satzung des /dev/tal e.V.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für im Sinne der Satzung und dieser Finanzordnung verwendet werden.
  4. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
  5. Das Kalenderjahr 2011 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung.

Verantwortlichkeiten

  1. Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Vereins ist der Kassenwart.
  2. Berichterstattung
    1. Im Rahmen der Vorstandssitzungen erstattet der Kassenwart Bericht über die aktuelle finanzielle Situation des Vereins.
    2. Der Finanzbericht ist zur ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr durch den Kassenwart vorzulegen.
  3. Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren. Hierzu gehören:
    1. Datum
    2. Art der Einnahme/Ausgabe
    3. Betrag
    4. Auslagen werden nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.

Einnahmen

Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 1.1.2017:

  1. für jedes ordentliche Mitglied monatlich 20,00 €
  2. jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag zahlen. Kann ein Mitglied nach Selbsteinschätzung einen höheren Beitrag zahlen, so wird aus Gründen ein Beitrag von mindestens 23€ empfohlen.
  3. Mitglieder, die einen höheren Beitrag zahlen, erwerben mit Zahlung den Status „Förderndes Mitglied“
  4. Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf verminderten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5€ zu stellen. In jeden Fall berechtigt sind hier Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
  5. Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.
  6. Im Falle einer Rücklastschrift wird eine pauschale Gebühr von 10€ erhoben. Ebenfalls wird ein Mahnverfahren angestoßen.
  7. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird anteilig für jeden noch nicht angefangenen Monat berechnet.
  8. Beitragsrückstand: Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand wird ab dem folgenden Monat das Mahnverfahren angestoßen. Erfolgt auch auf diese Mahnung kein Zahlungseingang innerhalb von sechs Wochen ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen.

Einnahmen im Rahmen von Veranstaltungen

Einnahmen im Rahmen von Veranstaltungen sind gemäß der Finanzordnung zu dokumentieren.

Zuwendungen

Zuwendende erhalten nach Anfertigung des Jahresabschlusses eine Zuwendungsbescheinigung. Diese kann auch auf Wunsch innerhalb von 14 Tagen nach Zuwendung per Post zugestellt werden.

Ausgaben

Zulässig sind:

  1. Ausgaben im Sinne der Satzung
  2. Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit (z.B. Gebühren, Porto, Büromaterial, Postfach, Geschäftsstelle, Telefonkosten)
  3. Gestaltung von Mitgliederversammlungen
  4. Auslagen im Rahmen von Vorstandssitzungen
  5. Speisen und Getränke im angemessenen Rahmen
  6. Fahrtkosten im angemessenen Rahmen

Bis zu einer Höhe von

  1. 20€ ist jedes Vorstandsmitglied einzeln entscheidungsberechtigt.
  2. bis zu 100€ ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidungsberechtigt
  3. ab 500€ muss die Entscheidung einstimmig sein.
  4. Bei Entscheidungen über die Förderung von Vereinsmitgliedern haben die Nutznießer kein Stimmrecht.

Diese Festlegung gilt nur für die Beschlussfassung im Innenverhältnis. Die Handlungsbefugnis des Vereins im Außenverhältnis, insbesondere die Verfügung für Vereinskonten, ist davon nicht betroffen.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Finanzordnung gilt zeitlich unbegrenzt und kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Redaktionelle Änderungen sind hiervon nicht betroffen.